Regierung stellt Mittel für Bundesstaaten mit landwirtschaftlichen Notlagen bereit

Die Mapa-Verordnung regelt Vereinbarungen mit Staatssekretariaten für Maßnahmen gegen Moniliophthora roreri, Bactrocera carambolae und Rhizoctonia theobromae

08.10.2025 | 12:12 (UTC -3)
Revista Cultivar
– Foto: Jeffrey Weston Lotz, Landwirtschaftsministerium von Florida
Bactrocera carambolae - Foto: Jeffrey Weston Lotz, Landwirtschaftsministerium von Florida

Das Ministerium für Landwirtschaft und Viehzucht veröffentlichte die Verordnung SDA/MAPA Nr. 1.415 mit Richtlinien für die Einreichung von Vorschlägen für Vereinbarungen mit dem Sekretariat für Agrarverteidigung im Jahr 2025. Die Maßnahme befasst sich mit Notfallmaßnahmen zur Bekämpfung Moniliophthora roreri, Bactrocera carambolae e Rhizoctonia theobromae.

Staaten mit anerkannten phytosanitären Notlagen können Vereinbarungen mit Mitteln aus der im September dieses Jahres erlassenen vorläufigen Maßnahme Nr. 1.312 abschließen. Die Mittel werden ausschließlich für die Überwachung, Kontrolle, Ausrottung und Diagnose von Schädlingsbefall verwendet.

Nur staatliche Stellen, die für den Agrarschutz zuständig sind, können Vorschläge einreichen. Vorschläge müssen auf der Plattform Transferegov.br unter dem Programmcode 2200020250029 registriert werden. Der Arbeitsplan muss Ziele, Meilensteine ​​und förderfähige Punkte gemäß den Tabellen I und II der Verordnung enthalten.

Der finanzielle Beitrag der Länder beträgt 3 % des Gesamtwerts der Vereinbarung. Die maximale Umsetzungsdauer beträgt 36 Monate. Die Vereinbarungen müssen gemäß den bisherigen MAPA-Verordnungen für die Dauer von Notsituationen in Kraft bleiben.

Der Arbeitsplan sollte Maßnahmen wie die Registrierung von Eigentum, die Überwachung in Risikogebieten, phytosanitäre Untersuchungen, das Sammeln und Versenden von Proben, die Kontrolle von Pflanzenbewegungen sowie Schulungen und Weiterbildungen umfassen.

Die Verordnung regelt zudem die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der Verträge. Dazu gehören eine Erklärung zur Betriebsfähigkeit, ein Nachhaltigkeitsplan für die erworbenen Geräte sowie Dokumente zum Nachweis der Steuerkonformität.

Die Umsetzung wird durch die Bundeslandwirtschaftsaufsichtsbehörden der Länder überwacht. Technische Machbarkeitsberichte und Vor-Ort-Monitorings müssen den angemessenen Einsatz der Ressourcen nachweisen.

Die Mittel werden planmäßig freigegeben, wobei einmalige Zahlungen für Betriebskosten und die Freigabe von Investitionen im Rahmen von Ausschreibungsverfahren erfolgen. Die Mittel dürfen nur von Finanzinstituten verwendet werden, die von der Union kontrolliert werden.

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